(1)  Übt  der  Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht
oder nur unzureichend aus und  werden  dadurch  berechtigte  Interessen  des
Urhebers  erheblich  verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen.
Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung  des
Nutzungsrechts  überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber
zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit  Einräumung
oder  Übertragung  des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert
wird, seit der Ablieferung geltend gemacht  werden.  Bei  einem  Beitrag  zu
einer  Zeitung  beträgt  die  Frist  drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich  oder  in  kürzeren  Abständen  erscheint,  sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3)  Der  Rückruf  kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber
des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist
zur  zureichenden  Ausübung  des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung
der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des  Nutzungsrechts  seinem
Inhaber  unmöglich  ist  oder  von  ihm  verweigert wird oder wenn durch die
Gewährung einer Nachfrist überwiegende  Interessen  des  Urhebers  gefährdet
würden.

(4)  Auf  das  Rückrufsrecht  kann  im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es  der
Billigkeit entspricht.

(7)   Rechte   und  Ansprüche  der  Beteiligten  nach  anderen  gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.


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