(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht
oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des
Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen.
Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des
Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber
zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung
oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert
wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu
einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber
des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist
zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung
der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem
Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die
Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet
würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der
Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.
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